I.         Name, Sitz und Zweck

  

Art. 1

a.     Unter dem Namen “Gewerbeverein Ursenbach und Umgebung“ besteht als Sektion des Berner KMU und des Landesteilverbandes Oberaargau ein Verein der Handwerker, Gewerbetreibenden und Gewerbefreunde im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz In Ursenbach 

b.     Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

 

Art. 2

Der Verein bezweckt

c.     die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker- und Gewerbe-Standes auf privatwirtschaftlicher Grundlage. 

d.     die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und deren Vertretung in Politik, Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren

e.     die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen‚ soweit sie den selbstständigen Mittelstand betreffen.

f.      die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten.

g.     die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens.

h.     die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Mitarbeit in Behörden und Kommissionen.

i.      die Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.

 

     II.         Mitgliedschaft

 

Art. 3

j.      Der Verein besteht aus Aktiv-‚ Frei- und Ehrenmitgliedern. 

k.      Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbstständig (eine natürliche Person auch in leitender Stellung) in Handel, Gewerbe, Industrie oder Dienstleistung tätig ist bzw. im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

l.      Zum Freimitglied kann eine natürliche Person ernannt werden, wenn sie dem Verein während 30 Jahren als Aktivmitglied angehörte oder das 65. Altersjahr zurückgelegt hat.

m.   Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht hat.

n.     Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

o.     Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

 

Art. 4

a.     Jedes Aktiv-‚ Frei- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. 

b.     Die Mitgliedschaftsrechte natürlicher Personen können stellvertretungsweise von handlungsfähigen Familienangehörigen ausgeübt werden. Die Mitgliedschaftsrechte juristischer Personen dürfen nur durch eine natürliche Person ausgeübt werden.

p.     Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. 

 

Art. 5

a.     Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Wegzug und Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma sowie durch Ausschluss. 

b.     Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.

c.     Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim.

d.     Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf.

e.     Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

 

   III.         Organe

 

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

a.     die Hauptversammlung

b.     der Vorstand

c.     Spezialkommissionen

d.     die Rechnungsrevisoren

  

Art. 7
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a.     die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

b.     die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.

c.     die Genehmigung des Jahresberichtes.

d.     die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung an die verantwortlichen Organe.

e.     die Festsetzung der Jahresbeiträge und des Voranschlages.

f.      die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.

g.     die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Hauptversammlung geleitet werden.

h.     die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 1'000.00 übersteigt.

i.      die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten.

j.      die Auflösung des Vereins.

  

Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweilen innerhalb dreier Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.
Zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden einzuladen.
Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind, oder nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Aktiv-‚ Frei- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Art. 8
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, umfassend den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier, den Sekretär und drei Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren unter angemessener Berücksichtigung aller beteiligten Gemeinden und Berufsgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten‚ soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hauptversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis auf Fr. 1‘000.00 für ein und dasselbe Geschäft.
Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.

Art. 9
Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht. Ihm oder einem besonders beauftragten Programmchef obliegt die Ausarbeitung eines Vereinsprogrammes.
Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem Laufenden. Zu diesem Zweck nimmt er, soweit‘ möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Berner KMU, insbesondere an der Delegiertenversammlung, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer, den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen schriftlichen Arbeiten. Der Sekretär ist Geschäftsführer und Helfer des Präsidenten bei Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Kassier besorgt das Kassen- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf den 31. Oktober die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige Berater des Präsidenten in allen finanziellen Belangen des Vereins.
Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-‚ Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich, ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft und innert der gesetzten Frist auszuführen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär je zu zweien kollektiv.

Art. 10
Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Bei der Gründung eines OK, hat der Vereinspräsident Einsitz zu nehmen.

Art. 11
Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren betragt zwei Jahre. Die Revisoren sind wiederwählbar.
Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassen- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

 

   IV.         Finanzen

 

Art. 12

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a.     den Jahresbeiträgen

b.     den Zinsen auf dem Vereinsvermögen

c.     allfälligen Zuwendungen

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

    V.         Schlussbestimungen


Art. 13
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch absolute Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit absoluter Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Art. 14
Statutenänderung

Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.
Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist auf ein Konto einer Bank zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung einzuzahlen. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zu freier Verwendung der Volksschulkommission Ursenbach. Die Überwachung des Kontobestandes und des Vermögensferfalles wird dem Gemeinderat Ursenbach übertragen.

Art. 15
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft.

 


Genehmigung der Statuten 2009 durch die Hauptversammlung vom 11.11.2009.